VEREINS-SATZUNG

 

Satzung 

des 

  „Ortsverein Arendsee UM 2020 e.V.“ 

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen: Ortsverein Arendsee UM 2020 e.V.

  2. Sitz des Vereins ist 17291 Nordwestuckermark OT Arendsee.

§2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist

  1. die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde;

  2. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements;

  3. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;

  4. die Förderung von Kunst und Kultur;

  5. die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;

  6. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege;

  7. die Förderung des Sports;

  8. die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;

  9. die Förderung einer europäischen und internationalen Bildung.

Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:

  1. Öffentlichkeitsarbeit über die Vereinsarbeit und soziale Themen;

  2. Mitgliederwerbung, -schulung und –betreuung, Gewinnung von ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern;

  3. Unterstützung und Förderung sozialer Arbeit vor Ort;

  4. Entwicklung von sozialen Projekten;

  5. Veranstaltungen zur Förderung zur Förderung des Wohlfahrtswesens und des bürgerschaftlichen Engagements;

  6. Qualifizierung von Mitgliedern und ehrenamtlich Tätigen;

  7. Zusammenarbeit in Fragen der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes.

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V.

§3 Selbstlosigkeit; Mittelverwendung

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  3. Eine Prüfung zur Verwendung der Mittel des Vereins erfolgt durch einen unabhängigen Kassenprüfer. Als Kassenprüfer kommen qualifizierte Mitglieder in Betracht, die kein Vorstandsamt bekleiden. Um Ihre Aufgaben zu erfüllen, sind die Kassenprüfer berechtigt, in alle Geschäftsunterlagen des Vereins Einsicht zu nehmen

§4 Geschäftsjahr

  1. Der Verein wird für unbestimmte Dauer gegründet.

  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder jede Personengesellschaft sein.

  2. Auf Vorschlag des Vorstandes können durch Beschluss der Mitgliederversammlung auch außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden. Im Übrigen können in besonderen Fällen auch Persönlichkeiten, die sich im Sinne des Vereinszwecks verdient gemacht haben, Ehrenmitglieder werden.

  3. Die Anmeldung zum Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag durch die Mitgliederversammlung. Sie entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe hierfür mitzuteilen.

§6 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein bzw. durch Liquidation einer juristischen Person.

  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Quartals erklärt werden.

  3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen und Grundsätze des Vereins verletzt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Hiergegen kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand Widerspruch eingelegt werden. Über diesen Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.

§7 Mitgliedsbeitrag

  1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern. Der Verein wird durch je zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

  2. Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl neuer Mitglieder auch nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt.

  3. Zum Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.

  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

  5. Der Vorstand beruft seine Sitzungen mit einer Frist von 14 Tagen ein. Die Einberufung der Sitzung erfolgt durch den Vorsitzenden oder seinem Vertreter und ist jedem Vorstandsmitglied schriftlich (auch elektronisch) zu übermitteln. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, Punkte zur Tagesordnung anzumelden. Die Anmeldung hat spätestens 5 Tage vor der jeweiligen Sitzung stattzufinden.

  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Ausnahmsweise ist der Vorstand auch dann beschlussfähig, wenn eines oder mehrere seiner Mitglieder aufgrund von Krankheit, Bewusstlosigkeit oder Tod an der Beschlussfassung nicht teilnehmen kann bzw. können. In diesem Fall gelten die beschlussfähigen Mitglieder des Vorstandes als „der Vorstand“ im Sinne dieser Satzung. Ist ein Vorstandsmitglied dauerhaft von der Ausübung seiner Tätigkeit als Vorstand ausgeschlossen, ruft der Vorstand die Mitgliederversammlung ein, um ein neues Mitglied zum Vorstand nach Abs. 2 und 3 zu wählen.

  7. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.

  8. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

§9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

  2. Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

  3. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

  5. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

  6. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  8. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

  9. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

  10. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

  11. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

  12. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

§10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand.

§ 11 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr einen Kassenprüfer. Diese darf nicht Mitglied des Vorstandes sein.

  2. Eine Wiederwahl ist zulässig.

  3. Der Kassenprüfer hat die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

  4. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.

§12 Sitzungsberichte

  1. Über die Vorstands- und Beiratssitzungen und über die Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die aufzubewahren sind.

  2. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Datenschutz

  1. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten erhoben (Name, Vorname, Anschrift; E-Mail-Adresse, Tel.Nr.). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

  2. Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.

§13 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder aufgelöst werden.

  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

§ 14 Inkrafttreten

Die Satzung wurde in der vorliegenden Form von der Gründungsversammlung des Vereins am Sonntag, den 26.01.2020 um 18 Uhr beschlossen und verabschiedet.